Allgemeine Geschäftsbedingungen von Karin Fritz
Stand: Mai 2010
1. Vertragsabschluss Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns geschlossenen Verträge. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung anerkannt und sind für die Dauer der Geschäftsbeziehungen bindend. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. durch Leistung zustande. Zusicherungen, Nebenabsprachen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Liefergegenstand Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Wir behalten uns ausdrücklich Konstruktions- und Formänderungen vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird. Soweit von uns Naturprodukte verarbeitet werden (Feuerton, Marmor, Glas, Spiegel, Porzellan, Holz usw.) sind Abweichungen in Farbe, Struktur und Beschaffenheit unausweichlich. Vorgelegte Muster sind daher unverbindlich. Im Rahmen der natürlichen Beschaffenheit hiervon abweichende Ausführungen begründen keinen Fehler oder Mangel der von uns gelieferten Sachen. Alle Mengen-, Maß-, und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
3.Preise und Zahlungsbedingungen Unserer Preise verstehen sich in Euro ohne Montage-, Verpackungs- und Versandkosten und zuzügl. der MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soll die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den bis zur Lieferung eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere Material, Löhne, Zinsen usw.) anzupassen. Zusatzwünsche werden gesondert berechnet. Der Kunde ist verpflichtet, 40% des Rechnungsbetrages sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung sowie weitere 40% vier Wochen vor vereinbarter Lieferung vorauszuzahlen. Der Rest ist innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Kommt der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug, so wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Finanzierungen sind uns die dazu nötigen Unterlagen spätestens sechs Wochen vor Lieferung zur Verfügung zu stellen. Zinsen und Kosten der Finanzierung gehen zu Lasten des Bestellers. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.
4. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug oder tritt nachweisbar eine Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage ein, welche die Erfüllung des Vertrages gefährdet, so können wir unbeschadet unsere Rechte gem. § 326 BGB bezüglich laufender Aufträge volle Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb angemessener Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und vom Besteller Ersatz wegen der bisher entstandenen Kosten einschließlich Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn zu verlangen. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Besteller mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist. Wird über das Vermögen des Bestellers das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so ist der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.
5. Lieferzeit Liefertermine werden erst dann verbindlich, wenn der Besteller seinen uns gegenüber obliegenden vertraglichen Verpflichtungen (Bereitstellung von Bauplänen, Unterlagen, Erbringung der Anzahlung) vollständig nachgekommen ist. Wird die Fertigung des bestellten Gegenstandes aus Gründen unterbrochen, die nicht von uns zu vertreten sind (Streik, höhere Gewalt, Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine durch Vorlieferanten oder bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse) wird die uns gesetzte Lieferfrist hierdurch bis zur Beendigung des Ereignisses unterbrochen. Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Dauer der vom Besteller zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt. Die Frist beginnt mit Eingang der schriftlichen Aufforderung bei uns. Macht der Besteller von dieser Nachfristsetzung keinen Gebrauch, so stehen ihm keine Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu. Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten von uns berücksichtigt. In einem solchen Fall behalten wir uns jedoch eine Verlängerung der Lieferzeit sowie eine Erhöhung des vertraglich vereinbarten Preises ausdrücklich vor.
6. Versand und Gefahrenübergang Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sendungen, die durch unsere eigenen Fahrzeuge angeliefert werden, werden von uns gegen Bruch zu Lasten des Bestellers mit 1,5% aus dem Lieferwert versichert. Transportschäden an Waren, die nicht durch unsere eigenen Fahrzeuge transportiert werden, sind bei Annahme der zuständigen Güterabfertigung oder beim Spediteur zu melden, damit eine Tatbestandsaufnahme erfolgen kann. Schäden ohne Tatbestandsaufnahme können wir nicht anerkennen. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Vertragsgegenstandes – auch innerhalb desselben Ortes – auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, wie z.B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu welchem wir die Versandbereitschaft angezeigt haben. Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet. Die Kosten für Bahnbehälter trägt der Besteller. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
7. Montage und Anlieferung Der Besteller ist verpflichtet, die Räumlichkeiten so bereit zu halten, dass die Aufstellung und Montage der von uns zu liefernden Gegenstände ohne Erschwernisse durchgeführt werden kann. Die Bereitstellung von Energie und sonstiger Hilfsmittel ist Sache des Bestellers. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Installationen im Sanitär- oder Elektrobereich ausführen. Aus diesem Grunde sind auch etwaige benötigte Zuberhörteile für den Anschluss an Rohrleitungen, Elektroleitungen usw. nicht in unseren Preisen enthalten. Für Arbeiten, die nicht zum vereinbarten Auftragsvolumen gehören, aber dennoch während der Bauphase erforderlich werden, rechnen wir pro Monteur und Stunde entsprechend unseres derzeitigen Stundensatzes zuzüglich gesetzlicher bzw. tariflicher Zuschläge ab. Sofern aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, die Montage nicht durchgeführt werden kann, sind die uns entstandenen Reisekosten nebst den angefallenen Löhnen in voller Höhe zu erstatten.
8. Annahmeverzug und Rücktritt Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unserer Rechte unter den Voraussetzungen des § 326 BGB, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird der vorliegende Vertrag vom Besteller gekündigt oder löst er sich ohne Rechtsgrundlage hiervon oder kommt es aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, zur Aufhebung des Vertrages, so sind wir berechtig, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir 25% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
9. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender Forderungen – bei Bezahlungen durch Scheck bis zu dessen Einlösung – behalten wir uns das Eigentum unserer Ware vor. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsvorgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlös fristgerecht nachkommt. Auch können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt und üben wir unser Rücktrittsrecht gem. § 449 BGB aus, ist der Kunde verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gem. § 47 InsO an uns herauszugeben. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so tritt an seine Stelle die neue Sache. Erlischt der Eigentumsvorbehalt im Falle der Weiterveräußerung, so tritt an seine Stelle die daraus entstehende Forderung. Wir verpflichten uns zur Freigabe unserer gesicherten Ware, sobald wir wegen unserer Ansprüche gegen den Kunden befriedigt sind. Wir verpflichten uns des Weiteren zur Freigabe von Waren auf Verlangen des Kunden, wenn und soweit der realisierte Summenwert der vom Kunden gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 35% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Ware obliegt uns. Bei Pfändung der Ware oder sonstigen, sie betreffenden Eingriffen Dritter, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich mit Übersendung aller verfügbaren Urkunden, insbesondere Pfändungsprotokoll zu benachrichtigen.
10. Gewährleistung Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl und Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden (Verdienstausfall usw.) – Ersatz oder wir bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Der Besteller muss die Sendung bei Ankunft der Lieferung unverzüglich auf offensichtliche Mängel hin überprüfen und uns diese innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich mitteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt alle Gewährleistungsansprüche gegen uns aus. Die gilt nicht für verdeckte, nicht offensichtliche Mängel. Unser Gewährleistungsanspruch erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen und nur auf Mängel, de die Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigen. Wir haften nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch Verschulden von uns verursacht sind. Zur Durchführung unserer Ersatzlieferung oder Ausbesserungsarbeiten hat uns der Besteller schriftlich eine Frist von mindestens sechs Wochen zu setzten. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
11. Haftung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns wie auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ebenso haften wir für Schäden, die anlässlich der Montage unserer Liefergegenstände an Versorgungsleitungen entstehen, nach Maßgabe des 1. Absatzes nur dann, wenn uns vor Beginn der Montagearbeiten vom Besteller Pläne zur Verfügung gestellt wurden, aus denen sich der genaue Verlauf und die exakte Lage der Vorsorgungsleitungen ergibt. Wir haften außerdem nicht für Schäden, die aufgrund mangelnder Beschaffenheit oder Tauglichkeit der uns zur Montage zur Verfügung stehenden Befestigungsmöglichkeiten wie Wände, Decken, Böden etc., entstehen.
12. Sonstiges Kostenvorschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die dem Besteller im Rahmen der Ausführung des Auftrages überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Die Weitergabe oder zeitweise Überlassung an Dritte zu Wettbewerbs- oder sonstigen Zwecken ist unzulässig und wird wettbewerbs- bzw. urheberrechtlich verfolgt.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbedingungen Erfüllungsort ist Köln. Soweit der Besteller Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit in Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile das Amtsgericht Köln oder Landgericht Köln als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers unbekannt ist. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige gesetzliche Regelung, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.
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